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Satzung des Traditionsvereins Wolfstein Mehlsdorf

beschlossen am: 27.08.2012

geändert am: 11.03.2013

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Traditionsverein Wolfstein Mehlsdorf e.V.“,

nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam

(2) Sitz des Vereins ist Gemeinde Ihlow, Ortsteil Mehlsdorf

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO, in der Gemeinde Mehlsdorf.

Zweck des Vereins ist:

  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Förderung des traditionellen Brauchtums
  • Förderung des Umweltschutzes und der Landschaftspflege

Diese Zwecke werden verwirklicht durch:

 

  • Erhaltung und Sanierung der historischen Dorfkirche und deren Ausstattung sowie die gemeinschaftliche Nutzung für kirchliche und weltliche Zwecke zusammen mit der Kirchengemeinde
  • Erhaltung und Pflege Kriegerdenkmal, Kleistdenkmal und Denkmal Wolfstein
  • Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, wie z. B.
  • Seniorentage, Kinderfeste und dorftypische Traditionsfeste
  • aktive Auseinandersetzung mit der Geschichte und dem Brauchtum des Ortes
  • Arbeit an einer Dorf- und Kirchenchronik
  • Pflege der Traditionsfeuerwehr
  • Anlegen und Pflege eines Biotops

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der

Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist.

Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete schriftliche Anmeldung

zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der

Satzungsbestimmungen verpflichtet.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können

auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu

Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der

Vereinsleistungen berechtigt, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(3) Die Mitgliedschaft wird beendet.

  • durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Jahresende erklärt werden kann
  • durch Tod, Ausschluss, Liquidation oder Auflösung des Vereins
  • durch förmliche Ausschließung bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Ziele oder Grundsätze des Vereins, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann
  • Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz Mahnung mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können ohne Anhörung ausgeschlossen werden.
  • Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  • Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt.
  • Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge und finanzielle Angelegenheiten

(1) Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Deren Höhe legt die Mitgliederversammlung fest.

Die Beiträge sind bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00 €/Jahr.

Unabhängig vom Eintrittsmonat ist der volle Jahresbeitrag zu leisten.

(2) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beitragsfrei.

(3) Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes vom Beitrag

befreit werden. Im übrigen gilt § 4 der Vereinssatzung.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft

als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Ziele Spendenaktionen durchführen

und Sachspenden annehmen.

 

§ 5 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder eines Vereinsorgans haben die Geschäfte des Vereins

unparteiisch zu führen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ

des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand

einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der

Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Einladungen werden mindestens 10Tage vor der Versammlung zugestellt.

Die Einladung ist ebenfalls rechtskräftig, wenn sie 3 Wochen vor der

Versammlung öffentlich im Schaukasten „Amtliche Bekanntmachungen“

Mehlsdorf und OT Karlsdorf bekannt gemacht wird.

Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; weitere Punkte können auf diese

gesetzt werden, wenn es mehrheitlich von der Mitgliederversammlung

beschlossen wird.

Ein Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung

innerhalb einer Woche möglich.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht

auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Eine Delegierung von Stimmen ist nicht zulässig.

(5) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder,

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung

entscheidet die Mitgliederversammlung.

Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks

bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind

dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Satzungsänderungen, die in § 1 genannte gemeinnützige Zwecke betreffen,

bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(8) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu

fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen

sind.

(9) In der jährlichen Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt

(dürfen keine Vorstandsmitglieder sein), die den jeweils vorgelegten Jahres-

abschluss des Vereines prüfen.

(10) Die Mitgliederversammlung

  • nimmt Berichte des Vorstandes(einschließlich Kassenbericht), und der Kassenprüfer entgegen und fasst entsprechende Beschlüsse
  • wählt den Vorstand
  • beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
  • berät und genehmigt die Jahresrechnung und den Kassenvorschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr
  • bestimmt die Kassenprüfer(für den jeweils nächstvorzulegenden Kassenbericht)
  • setzt die Höhe von Beiträgen fest
  • beschließt Satzungsänderungen
  • beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung
  • kann die Auflösung des Vereins beschließen

 

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand fasst seine

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und währt bis zur

Neuwahl.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und

außergerichtlich den Verein.

(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.

Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(5) Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die bei der Wahrnehmung

ihrer Vorstandsarbeit entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn diese

unabweisbar und angemessen sind.

(6) Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und

Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller

Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden.

Bei Nichteinstimmigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die vom Vorstand vorgenommenen Satzungsänderungen müssen der nächsten

Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht werden.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur, von einer, mit Frist von einem Monat, zu

diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von

drei Vierteln der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach einem zu fällenden Beschluss

der Mitgliederversammlung an das Amt Dahme,

die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne

dieser Satzung zu verwenden hat.

 

Beschlossen durch die Gründungsversammlung

 

Mehlsdorf den: 27.08.2012